Egal, ob Sie hauptberuflich in der Gastronomie arbeiten oder als helfende Hand beim Würstchen- oder Kuchenverkauf für den Kindergarten, die Schule oder andere Vereine zur Verfügung stehen: Hierzu ist es nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes unbedingt notwendig, an einer Infektionsschutzbelehrung für den Umgang mit Nahrungsmitteln teilzunehmen. Hierzu führen wir regelmäßig Einzelbelehrungen, auf Wunsch auch Gruppenbelehrungen, durch.